Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1985

Geschäftszahl

85/17/0045

Rechtssatz

Artikel römisch eins, Ziffer 2, B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr 296 aus 1984, hat nichts daran geändert, dass der VwGH gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG - auch nach Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH infolge Ablehnung der Behandlung (aus welcher der beiden Gründe immer) - zur Prüfung der Frage, ob durch den Bescheid ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt wird, nicht zuständig ist.