Verwaltungsgerichtshof
26.02.1988
85/17/0037
Ob der Eigentümer eines Grundstückes iSd Paragraph eins, Absatz 3, Slbg InteressentebeiträgeG zur Leistung eines Interessentenbeitrages verpflichtet ist, hängt nicht davon ab, ob gegenüber einem Rechtsvorgänger im Eigentum desselben Grundstückes bereits eine Beitragsvorschreibung erfolgte oder nicht. Der Anspruch des Abgabengläubigers auf Entrichtung des Interessentenbeitrages entsteht nicht erst durch die bescheidmäßige Vorschreibung und die Erlassung dieses Bescheides, sondern in dem Zeitpunkt, in dem Abwässer des betreffenden Grundstückes tatsächlich in die Anlage für die gemeindeeigene Abwasseranlage vom Gemeinderat vorliegt.