Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1986

Geschäftszahl

85/16/0126

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/16/0089 E 20. September 1984 VwSlg 5917 F/1984; RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Tatsache, daß das vom Hehler im Zollgebiet erworbene Heroin und Haschisch in Österreich jedenfalls nicht in größeren Mengen erzeugt werden und auch nicht Gegenstand des (legalen) Handels sind, kann denkrichtig abgeleitet werden, daß diese Suchtgifte nur im Weg des Schmuggels in das Zollgebiet gelangt sein konnten.