Verwaltungsgerichtshof
01.12.1987
85/16/0111
Für die Ermittlung der zur Festsetzung der GrEStG erforderlichen Grundlagen muß es in der Regel ausreichen, wenn der zur Anzeige Verpflichtete den schriftlichen Vertrag dem Finanzamt in Urschrift oder in Abschrift vorlegt; dies allerdings nur, insoweit dieser Vertrag die zur Festsetzung der Steuer geeigneten Angaben enthält (Hinweis E 14.6.1984, 82/16/0069, VwSlg 5909 F/1984).