Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1987

Geschäftszahl

85/16/0111

Rechtssatz

Der Anordnung des Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz GrEStG 1955 kann nicht die Bedeutung beigelegt werden, daß dann, wenn der Abgabenschuldner nicht die vorgeschriebene Drucksorte zur Anzeige verwendet, die im Paragraph 18, GrEStG 1955 vorgesehene Anzeigepflicht aus diesem Grunde bereits verletzt wäre. Die Vorlage des Vordruckes dient nur der Erleichterung der Tätigkeit der Finanzbehörde. Auf das formelle Erfodernis der Vorlage einer Abgabenerklärung gemäß Paragraph 18, GrEStG 1955 kommt es daher nach der Rechtsprechung des VwGH weder für die Verhängung eines Verspätungszuschlages nach Paragraph 135, Absatz eins, BAO noch für die Rechtsfolge des mit U des VfGH vom 20.6.1986, G 229/85, BGBl 1986/552, aus dem Rechtsbestand beseitigen Paragraph 20, Absatz 6, GrEStG 1955 oder für den Bereich des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG an.