Verwaltungsgerichtshof
01.12.1987
85/16/0111
Nur solche Handlungen unterbrechen die Verjährung, die aus den Akten nachweisbar sind. Ein lose und ohne Seitenzahl in den Akten des Abgabenverfahrens erliegender Aktenvermerk über durchgeführte Prüfungshandlungen des Finanzamtes unterbricht die Verjährung nicht.