Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1986

Geschäftszahl

85/16/0109

Rechtssatz

Die Behörde darf in einem Verfahren gem Paragraph 167, Absatz 2, BAO eine Tatsache nur dann als erwiesen annehmen, wenn sie davon überzeugt ist, daß die betreffende Feststellung dem wahren Sachverhalt auch wirklich entspricht (Hinweis E 12.9.1963, 1600/62; E 16.9.1975, 1358/75, VwSlg 4924 F/1975). "Beweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die "Überzeugung" hievon) herbeizuführen. Eine bloße Vermutung reicht hiezu nicht aus (Hinweis E 21.9.1978, 101/77).