Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1986

Geschäftszahl

85/16/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0130 E 27. September 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Die Beweiskraft eines Sachverständigen-Gutachtens kann u.a. durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des tägl. Lebens im Widerspruch steht. Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft im Widerspruch, so muss diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; eine bloße gegenteilige Behauptung genügt nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1985160102.X05