Verwaltungsgerichtshof
16.10.1986
85/16/0102
Haben die Bf im Zuge der von ihnen erstatteten Abgabenerklärung gemäß Paragraph 18, GrEStG eine unrichtige Kaufpreissumme angegeben, kann ihnen ein berechtigtes Interesse an der Wahrung der Rechtskraft des Abgabenbescheides nicht zugebilligt werden.
ECLI:AT:VWGH:1986:1985160102.X04