Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1986

Geschäftszahl

85/16/0102

Rechtssatz

Haben die Bf im Zuge der von ihnen erstatteten Abgabenerklärung gemäß Paragraph 18, GrEStG eine unrichtige Kaufpreissumme angegeben, kann ihnen ein berechtigtes Interesse an der Wahrung der Rechtskraft des Abgabenbescheides nicht zugebilligt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1985160102.X04