Verwaltungsgerichtshof
16.10.1986
85/16/0102
Es stellt keinen wesentlichen Begründungsmangel dar, wenn die Behörde die Zweckmäßigkeit der verfügten Wiederaufnahme mit dem Hinweis auf das Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung begründet, aber keine Ausführungen zur Frage der Billigkeit trifft.
ECLI:AT:VWGH:1986:1985160102.X02