Verwaltungsgerichtshof
16.10.1986
85/16/0102
GRS wie VwGH Erkenntnis 1984/09/20 82/16/0105 1
Im Geltungsbereich des Paragraph 20, BAO ist die Behörde verhalten, in der Begründung ihrer positiven Ermessenentscheidung darzutun, aus welchen Gründen sie bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte (Hinweis 31.10.1979, 1817/78 VwSlg 5423 F/1979).
ECLI:AT:VWGH:1986:1985160102.X01