Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1986

Geschäftszahl

85/16/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1984/09/20 82/16/0105 1

Stammrechtssatz

Im Geltungsbereich des Paragraph 20, BAO ist die Behörde verhalten, in der Begründung ihrer positiven Ermessenentscheidung darzutun, aus welchen Gründen sie bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte (Hinweis 31.10.1979, 1817/78 VwSlg 5423 F/1979).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1985160102.X01