Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1987

Geschäftszahl

85/15/0372

Rechtssatz

Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen.