Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1986

Geschäftszahl

85/15/0249

Rechtssatz

Von der Überlassung einer Sache zur Nutzung kann auch dann gesprochen werden, wenn ein von der Bfrin dem Nutzungsberechtigten übergebenes EDV-Programm von diesem dazu verwendet wird, mit Zustimmung des Nutzungsgebers Kopien herzustellen und die Kopien - allenfalls in abgewandelter Form - zu nutzen. Das Wesen einer Vereinbarung iSd Paragraph 33, TP 5 GebG besteht nämlich darin, eine Sache auf bestimmte Zeit - hierin liegt auch das für die Abgrenzung zum Kaufvertrag maßgebende Merkmal - gegen Entgelt zum Gebrauch zu erhalten, wobei es gleichgültig ist, auf welche Weise aus der übergebenen Sache Nutzen gezogen wird. Auch macht es für die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Tatbestand der eben zitierten Gesetzesstelle keinen Unterschied, ob bei Beendigung des Vertragsverhältnisses die Sache im ursprünglichen oder in einem mit Einverständnis des Nutzungsgebers abgeänderten Zustand zurückzugeben oder unter sonst gleichen Umständen von wem immer zu vernichten ist.