Verwaltungsgerichtshof
09.06.1986
85/15/0232
GRS wie 84/15/0221 E 14. April 1986 VwSlg 6106 F/1986 RS 6
Die Stellung des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung erst in der von der Behörde aufgetragenen Verbesserung der Berufungsschrift oder in einer Ergänzung des Vorlageantrages, kann keinen Ausspruch auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung mehr begründen.