Verwaltungsgerichtshof
30.03.1987
85/15/0215
Es liegt im Wesen einer Durchschnittssatzbesteuerung, daß das Ergebnis derselben nur den tatsächlichen Gegebenheiten im Durchschnitt entspricht, in Einzelfällen aber durchaus davon abweichen kann. Daraus kann aber keine Verfassungswidrigkeit abgeleitet werden, zumal der Gesetzgeber es durch die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 6, UStG 1972 in die Disposition des jeweiligen Unternehmers gestellt hat, allfällige Nachteile für ihn aus der Durchschnittsbesteuerung zu vermeiden.