Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1987

Geschäftszahl

85/15/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0024 E 19. Februar 1986 VwSlg 6077 F/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Nachdem für den Bereich des Paragraph 299, BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt, wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann iSd Gesetzes gehandhabt, wenn die Oberbehörde bei Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

85/15/0074

85/15/0077

85/15/0076

85/15/0075

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150073.X03