Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1986

Geschäftszahl

85/15/0020

Rechtssatz

Nur wenn die Rechtsmittelbelehrung dem Gesetz entspricht (u.a. einen Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält), ist das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages ein Grund der Unzulässigkeit einer Berufung (Hinweis auf Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens2, Eisenstadt 1982, S 246, Anmerkung 8; S 274, Punkt 4 unter Anmerkung 10; Hinweis E 19.11.1985, 85/04/0177).