Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1986

Geschäftszahl

85/14/0160

Rechtssatz

Wird eine Versicherungsprämie für das Jahr 1984 bereits am 23.12.1983 eingezahlt, so erfolgte die Zahlung innerhalb der von Schrifttum und Rechtsprechung als "kurze Zeit" iS des Paragraph 19, Absatz eins, bzw 2 zweiter Satz EStG 1972 angesehenen Zehntagefrist (Hinweis auf E 10.5.1978, 634/78, VwSlg 5256 F/1978).