Verwaltungsgerichtshof
08.04.1986
85/14/0160
Wird eine Versicherungsprämie für das Jahr 1984 bereits am 23.12.1983 eingezahlt, so erfolgte die Zahlung innerhalb der von Schrifttum und Rechtsprechung als "kurze Zeit" iS des § 19 Abs 1 bzw 2 zweiter Satz EStG 1972 angesehenen Zehntagefrist (Hinweis auf E 10.5.1978, 634/78, VwSlg 5256 F/1978).