Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1985

Geschäftszahl

85/14/0151

Rechtssatz

Durch die Normierung des Wortes "erwerbstätig" ist der gerechtfertigt, daß der Gesetzgeber Fälle von einer Zuzugsbegünstigung nicht ausschließen wollte, in denen zwar nach dem Katalog der Einkünfte "Arbeitseinkünfte" vorliegen, die jedoch wegen ihrer im Einzelfall begründeten Besonderheit auf keiner Tätigkeit beruhen, die ein Auftreten im Bereich der inländischen Wettbewerbswirtschaft voraussetzt. Der Zuzugsbegünstigung schädlich ist also eine Tätigkeit, die über das bloße Beziehen von Einkünften hinausgeht und mit der der Steuerpflichtige der Art (und nicht der Qualität) nach einem auch von anderen Steuerpflichtigen im Inland ausgeübten Erwerb nachgeht und mit den im Inland Erwerbstätigen in Wettbewerb tritt (Hinweis E 30.6.1961, 2445/60).