Verwaltungsgerichtshof
31.03.1987
85/14/0140
Eine Minderung des Unterhaltsanspruches zufolge eigenen Vermögens des Berechtigten gem Paragraph 143, Absatz 3, ABGB kann auch zum Tragen kommen, wenn dem Unterhaltsberechtigten zwar nicht die Veräußerung, sondern nur die Belastung eigenen vorhandenen Vermögens zumutbar erscheint. Die Belastung von Vermögen (hier: das vom Unterhaltsberechtigten bewohnte Einfamilienhaus) kann aber nur insoweit als zumutbar angesehen werden, als der Eigentümer voraussichtlich in der Lage ist, die aufgenommenen Mittel wiederum in angemessener Zeit wieder zutilgen (Hinweis E 14.2.1978, 1281/77, VwSlg 5226 F/1978).