Verwaltungsgerichtshof
04.03.1986
85/14/0133
Ein Fruchtnießer bezieht originäre Einkünfte iS des Paragraph 2, Absatz 3, EStG, wenn sich die Einräumung des Fruchtgenusses als Übertragung der Einkunftsquelle darstellt. Ist dies der Fall, dann sind dem Fruchtnießer die Einkünfte aus dieser Quelle jedenfalls zuzurechnen, wobei es ohne Belang ist, wie und warum (freiwillig, in Erfüllung einer Unterhaltspflicht, unentgeltlich) ihm die Einkunftsquelle übertragen wurde.
Ausdrücklicher Hinweis, daß Abgehen ohne VS möglich, da relevantes Vorjudikat zu einem formell anderen Gesetz (di EStG 1953) ergangen.
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
1430/68 E 25. Juni 1969 VwSlg 3936 F/1969 RS 1
(RIS: abgv)