Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1986

Geschäftszahl

85/14/0132

Rechtssatz

Dass die durchgeführte Gebäudeinstandsetzung aus Gründen des Denkmalschutzes geboten war, ändert nichts an ihrem bloß vermögensumschichtenden Charakter.