Verwaltungsgerichtshof
18.02.1986
85/14/0132
Auch unter Bedachtnahme auf die allfällige Wertminderung, die durch den Denkmalschutz an sich eintreten mag, repräsentiert ein sachgemäß instandgesetztes, Wohnzwecken dienendes denkmalgeschütztes Objekt einen höheren Wert als ein nicht instandgesetzes denkmalgeschütztes Objekt.