Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1986

Geschäftszahl

85/14/0132

Rechtssatz

Auch unter Bedachtnahme auf die allfällige Wertminderung, die durch den Denkmalschutz an sich eintreten mag, repräsentiert ein sachgemäß instandgesetztes, Wohnzwecken dienendes denkmalgeschütztes Objekt einen höheren Wert als ein nicht instandgesetzes denkmalgeschütztes Objekt.