Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1986

Geschäftszahl

85/14/0132

Rechtssatz

Die Frage, ob Herstellungsaufwand oder Erhaltungsaufwand vorliegt, spielt bei der außergewöhnlichen Belastung keine Rolle; maßgebend ist allein die Eignung des Aufwandes, den Wert des Objektes, auf das er getätigt wird, zu erhöhen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 23 aus 2003,, 519-523;