Verwaltungsgerichtshof
18.02.1986
85/14/0132
Die Frage, ob Herstellungsaufwand oder Erhaltungsaufwand vorliegt, spielt bei der außergewöhnlichen Belastung keine Rolle; maßgebend ist allein die Eignung des Aufwandes, den Wert des Objektes, auf das er getätigt wird, zu erhöhen.
Besprechung in:
ÖStZ 23 aus 2003,, 519-523;