Verwaltungsgerichtshof
18.02.1986
85/14/0132
Für den Steuerpflichtigen zu einem Gegenwert führende Ausgaben (Aufwendungen) begründen keine außergewöhnliche Belastung. Dabei ist der Begriff des Gegenwertes nicht so streng zu verstehen, daß eine Art Vermögensbilanz aufzustellen und genau zu prüfen wäre, ob sich Aufwendungen und Gegenwert voll decken. Der Gegenwert muß auch nicht in einem eigenständigen Wirtschaftsgut bestehen; vielmehr führen auch solche Ausgaben zu einer bloßen Vermögensumschichtung, die für ein schon bestehendes Wirtschaftsgut des Steuerpflichtigen aufgewendet werden und dessen Wert erhöhen. Es darf sich allerdings nicht um eine bloß kurzfristige Wertsteigerung des bestehenden Wirtschaftsgutes handeln. Die Wertsteigerung muß auch noch für einen allfälligen Erwerber des Wirtschaftsgutes von Bedeutung sein.
Besprechung in:
ÖStZ 23 aus 2003,, 519-523;