Verwaltungsgerichtshof
04.03.1986
85/14/0131
Ein Wohnraum, der dem Steuerpflichtigen am ständigen Arbeitsort ständig für eigene Nächtigungen zur Verfügung steht, dient jedenfalls der Lebensführung.
ECLI:AT:VWGH:1986:1985140131.X03