Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1986

Geschäftszahl

85/14/0131

Rechtssatz

Ein Wohnraum, der dem Steuerpflichtigen am ständigen Arbeitsort ständig für eigene Nächtigungen zur Verfügung steht, dient jedenfalls der Lebensführung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1985140131.X03