Verwaltungsgerichtshof
26.09.1985
85/14/0116
Die grundsätzliche Haftungsfreiheit ist in bezug auf Schulden der GmbH für diese Gesellschaftsform derart charakteristisch, daß nach den sittlichen Wertvorstellungen rechtlich denkender Menschen neben den gesetzlichen Ausnahmen auch in Notfällen weder den Gesellschafter noch den Geschäftsführer eine moralische Verpflichtung trifft, für die Gesellschaftsschulden einzustehen.