Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1985

Geschäftszahl

85/14/0116

Rechtssatz

Der Bürgschaftsübernahme durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als unternehmensgleiches Wagnis kommt keine Zwangsläufigkeit iS des Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1972 zu (Hinweis auf E 12.6.1984, 84/13/0100), was auch Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen ausschließt.