Verwaltungsgerichtshof
29.10.1985
85/14/0093
GRS wie 84/13/0255 E 5. Juni 1985 RS 2
In dem der Aufhebung vorausgehenden Verfahren besteht die Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs dann, wenn ein neuer Sachverhalt angenommen oder neue Beweise aufgenommen werden (Hinweis E 20.9.1984, 82/16/0105).
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140093.X06