Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1985

Geschäftszahl

85/14/0093

Rechtssatz

Bei Anwendung des Paragraph 299, Absatz eins, Litera c und Paragraph 299, Absatz 2, BAO sind von der Oberbehörde die Bescheide der Unterbehörde nach dem Stande der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu überprüfen (Hinweis E VS des VwGH 25.3.1981, 747/79, VwSlg 5567 F/1981). Es kommt daher für die Beurteilung der Frage, ob das Finanzamt seine Ermittlungspflichten gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BAO verletzt hat, darauf an, welcher Sachverhalt sich dem Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung seiner Bescheide auf Grund der abgegebenen Erklärungen und der ihnen beigeschlossenen Unterlagen dargeboten hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1985140093.X01