Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1985

Geschäftszahl

85/14/0086

Rechtssatz

Die Auslegung eines Antrages und eines Bescheides als Abrechnungsantrag und Abrechnungsbescheid ist möglich, wenn sich dies aus der Begründung oder der Entscheidungsabsicht ergibt.