Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1985

Geschäftszahl

85/14/0082

Rechtssatz

Ein mit der Liegenschaftsbewertung betrauter Amtssachverständiger ist auch für eine Bauwertermittlung

kompetent. In erster Linie entscheidet die Schlüssigkeit des Gutachtens.