Verwaltungsgerichtshof
10.12.1985
85/14/0082
Bei alten Gebäuden, die in Massivbauweise errichtet sind, können auch Nutzungszeiten von (insgesamt) 200 und mehr Jahren gerechtfertigt sein; es entscheidet nicht das Alter, sondern der Bauzustand des Gebäudes (Hinweis auf E 15.6.1971, 918/69, VwSlg 4249 F/1971, 8.11.1972, 2364/71, E 27.6.1978, 2116/77).