Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1985

Geschäftszahl

85/14/0082

Rechtssatz

Der Betrag, der iS des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EStG 1972 für die Anschaffung im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen, ist entsprechend der nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erwerbes voraussehbaren möglichen Nutzungsdauer des Gebäudes aufzuteilen.