Verwaltungsgerichtshof
10.12.1985
85/14/0080
Auch unrechtmäßige Entnahmen eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft können eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, wenn die Gesellschaft (das in Betracht kommende Organ) sich mit den Entnahmen einverstanden erklärt hat oder die Entnahmen nicht zurückfordert.
Besprechung in:
AnwBl 1986/9;