Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1985

Geschäftszahl

85/14/0080

Rechtssatz

Auch unrechtmäßige Entnahmen eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft können eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, wenn die Gesellschaft (das in Betracht kommende Organ) sich mit den Entnahmen einverstanden erklärt hat oder die Entnahmen nicht zurückfordert.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1986/9;