Verwaltungsgerichtshof
10.12.1985
85/14/0080
Schon dadurch, daß die Gesellschaft die Möglichkeit der Bereicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers in Höhe eines berechtigtermaßen zugeschätzten Gewinnes unwidersprochen in Kauf nimmt, ist ihr Einverständnis mit einer Bereicherung in Höhe der Zuschätzung zu unterstellen.
Besprechung in:
AnwBl 1986/9;