Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1985

Geschäftszahl

85/14/0080

Rechtssatz

Schon dadurch, daß die Gesellschaft die Möglichkeit der Bereicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers in Höhe eines berechtigtermaßen zugeschätzten Gewinnes unwidersprochen in Kauf nimmt, ist ihr Einverständnis mit einer Bereicherung in Höhe der Zuschätzung zu unterstellen.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1986/9;