Verwaltungsgerichtshof
10.12.1985
85/14/0080
Die im E vom 23.11.1977, 410/77, VwSlg 5193 F/1977 geforderte Absicht der Vorteilsgewährung kann sich auch schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles ergeben. Sie liegt auch dann vor, wenn die Gesellschaft - ausdrücklich oder schlüssig - mit einem Vorteil, den sich der Gesellschafter ursprünglich ohne Kenntnis der Gesellschaft selbst zuwendete, in der Folge einverstanden ist. Dieses Einverständnis erscheint gegeben, wenn die Gesellschaft von einem vom Gesellschafter zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorteil Kenntnis erlangt und nichts unternimmt, um ihn rückgängig zu machen.
Besprechung in:
AnwBl 1986/9;