Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1985

Geschäftszahl

85/14/0080

Rechtssatz

Verdeckte Gewinnausschüttungen können sich auch aufgrund von Gewinnzuschätzungen - auch im Wege von Sicherheitszuschlägen - im Gefolge abgabenbehördlicher Prüfungen bei Kapitalgesellschaften ergeben. Derartige Mehrgewinne der Kapitalgesellschaft sind den Gesellschaftern grundsätzlich nach dem auch sonst geltenden Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, es sei denn, daß die Mehrgewinne abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur einem (oder einigen der) Gesellschafter zugeflossen sind. Die Behauptung, daß von einer Betriebsprüfung festgestellte Mehrgewinne der Gesellschaft überhaupt nicht an Gesellschafter zur Ausschüttung kamen, daß also zB "Schwarzerlöse" wieder für (spätere) "Schwarzeinkäufe" Verwendung fanden, ist vom Abgabepflichtigen (Haftungspflichtigen) zu beweisen (Hinweis auf E 10.3.1982, 81/13/0072, VwSlg 5668 F/1982, E 8.11.1983, 83/14/0037, E 11.4.1984, 82/13/0050).

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1986/9;