Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1985

Geschäftszahl

85/14/0071

Rechtssatz

Bei der zu veranlagenden Einkommensteuer entstehen Abgabenanspruch und Abgabenschuld grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung erfolgt. Es ist daher die Einkommensteuer für 1975 bei der Veranlagung der Vermögenssteuer zum 1.1.1976 als Schuld zu berücksichtigen (Hinweis E 20.9.1983, 82/14/0247).