Verwaltungsgerichtshof
29.10.1985
85/14/0071
Bei der zu veranlagenden Einkommensteuer entstehen Abgabenanspruch und Abgabenschuld grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung erfolgt. Es ist daher die Einkommensteuer für 1975 bei der Veranlagung der Vermögenssteuer zum 1.1.1976 als Schuld zu berücksichtigen (Hinweis E 20.9.1983, 82/14/0247).