Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1985

Geschäftszahl

85/14/0071

Rechtssatz

Die Ermessensübung bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens ist grundsätzlich zu begründen (Hinweis E 18.4.1985, 83/16/0182). Ausführungen in der Gegenschrift können den Begründungsmangel nicht sanieren.