Verwaltungsgerichtshof
29.10.1985
85/14/0071
Der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund verhältnismäßig geringfügiger neuer Tatsachen, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, kann ein Ermessensfehler zugrundeliegen, insbesondere wenn es im wiederaufgenommenen Verfahren aus anderen Gründen zu Abgabennachforderungen kommt.