Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1985

Geschäftszahl

85/14/0071

Rechtssatz

Der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund verhältnismäßig geringfügiger neuer Tatsachen, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, kann ein Ermessensfehler zugrundeliegen, insbesondere wenn es im wiederaufgenommenen Verfahren aus anderen Gründen zu Abgabennachforderungen kommt.