Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1985

Geschäftszahl

85/14/0067

Rechtssatz

Es muß in jedem Fall konkret festgestellt werden, welche Hilfeleistungen in welchem Umfang der Ehegatte erbringt, um beurteilen zu können, ob Dienstleistung oder eheliche Beistandspflicht vorliegt.

Beachte

Besprechung in:

FJ 1987/6, S 101;

FJ 1987/5, S 77;