Verwaltungsgerichtshof
28.04.1987
85/14/0066
Wertsicherungsbeträge, die bei rentenweiser oder ratenweiser Abstattung des Kaufpreises eines Wirtschaftsgutes anfallen, sind nicht als nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren, haben sie doch - gleich Zinsen - nicht in der Anschaffung des Wirtschaftsgutes ihre unmittelbare Ursache, sondern in der Art seiner Finanzierung (Hinweis auf E 13.5.1986, 83/14/0089).