Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1985

Geschäftszahl

85/14/0040

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben könnte nur vorliegen, wenn sich den Abgabenbehörden bei ihrer nunmehrigen (geänderten) Rechtsansicht der Sachverhalt gleich darstellte wie früher.