Verwaltungsgerichtshof
25.06.1985
85/14/0040
Besteht ein von der tatsächlichen Höhe ihrer Spesen unabhängiger Bezugsanspruch der Arbeitnehmer, so kann nicht ein Teil dieser Bezüge vom Gesamtanspruch deshalb als Auslagenersatz oder Reisekostenersatz abgespalten (herausgeschält) werden, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der Höhe des prozentuell festgelegten Bezugsanteiles nachgewiesene Spesen (Auslagen, Reisekosten) ersetzt (Hinweis auf E 25.1.1968, 1283/67 und 3.7.1970, 1413/68).