Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1988

Geschäftszahl

85/14/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1047/78 E 26. März 1980 RS 2

Stammrechtssatz

Die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit eines Bescheides allein, ohne daß konkrete Unstände vorliegen, die eine solche Annahme begründet erscheinen lassen, berechtigt die Oberbehörde noch nicht zur Bescheidaufhebung nach Paragraph 299, Absatz 2, BAO.