Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1987

Geschäftszahl

85/14/0033

Rechtssatz

Läßt die Behörde widersprüchliche Ausführungen des Steuerpflichtigen (seines Vertreters) unbeachtet, so macht dies ihren Bescheid nicht rechtswidrig.