Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1985

Geschäftszahl

85/14/0028

Rechtssatz

Dem Grundsatz, daß dem zur Haftung herangezogenen Arbeitgeber der Steuerschuldner mit dem von ihm geschuldeten Betrag bekanntzugeben ist wird ausnahmsweise dann nicht Rechnung zu tragen sein, wenn zwar feststeht, daß der Arbeitgeber Arbeitnehmern (ordnungsgemäß) versteuerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis gewährte, der Arbeitgeber selbst aber der Abgabenbehörde die Möglichkeit nimmt, die betreffenden Arbeitnehmer festzustellen (Hinweis auf E 27.4.1967, 943/66).