Verwaltungsgerichtshof
25.06.1985
85/14/0028
Der letzte Satz des Paragraph 26, Ziffer 7, Litera b, EStG 1972 räumt lohngestaltenden Vorschriften (Kollektivverträgen udgl) nur gegenüber den Vorschriften der beiden VORANGEHENDEN SÄTZE den Vorrang ein. Diese beiden vorangehenden Sätze regeln aber weder den Begriff der Dienstreise, noch die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen sondern lediglich die Verrechnung voller oder anteilsmäßiger Tagesgelder. Eine Regelung, wonach der Kollektivvertrag das Trennungsgeld vorschreibe, und dieses daher auch steuerfrei sei, schuf erst das Abgabenänderungsgesetz 1984/531 (siehe den nunmehr letzten Satz des Paragraph 26, Ziffer 7, Litera b, EStG 1972).