Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1985

Geschäftszahl

85/14/0028

Rechtssatz

Wird ein Arbeitgeber für Lohnsteuerschulden von Arbeitnehmern zur Haftung herangezogen, so ist ihm anläßlich der Haftungsinanspruchnahme grundsätzlich mitzuteilen, für welche Schulden welcher Arbeitnehmer er in Anspruch genommen wird. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es zu einer pauschalen Lohnsteuernachforderung gemäß Paragraph 86, Absatz 2, EStG 1972 kommt. Der Grundsatz, daß dem zur Haftung herangezogenen Arbeitgeber der Steuerschuldner mit dem von ihm geschuldeten Betrag bekanntzugeben ist, gilt lediglich dann nicht, wenn zwar feststeht, daß der Arbeitgeber, Arbeitnehmer nicht (ordnungsgemäß) versteuerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis gewährte, der Arbeitgeber selbst aber der Abgabenbehörde die Möglichkeit nimmt, die betreffenden Arbeitnehmer festzustellen.